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   BGH, 22.02.2023 - IV ZR 216/21   

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https://dejure.org/2023,5348
BGH, 22.02.2023 - IV ZR 216/21 (https://dejure.org/2023,5348)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2023 - IV ZR 216/21 (https://dejure.org/2023,5348)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21 (https://dejure.org/2023,5348)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 45/15

    Streitwertbemessung: Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung einzelner

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - IV ZR 216/21
    In Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) richtet sich der Streitwert regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Bestimmungen, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20, juris Rn. 8; st. Rspr.).

    Danach ist ein Wert von 2.500 EUR je angegriffener Teilklausel als angemessen anzusehen (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2015 aaO).

    Die Möglichkeit, gemäß § 5 UKlaG und § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG anzuordnen, dass sich die Verpflichtung einer Partei zur Zahlung von Gerichtskosten nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst, gebietet keine Festsetzung eines abweichenden Streitwerts (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 389/16, juris Rn. 5).

  • BGH, 06.07.2021 - II ZR 119/20

    Nichtzulassung zur Revision aufgrund Nichterreichens des Streitwerts

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - IV ZR 216/21
    In Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) richtet sich der Streitwert regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Bestimmungen, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20, juris Rn. 8; st. Rspr.).

    Sie betreffen sowohl die Beschwer des klagenden Verbraucherschutzverbands als auch diejenige des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 aaO; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 10; st. Rspr.).

    Zwar ist nicht ausgeschlossen, einer solchen Bedeutung ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20, juris Rn. 9; vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, wrp 2021, 60 Rn. 10 vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12 ZIP 2014, 96 Rn. 6 f.).

  • BGH, 23.02.2017 - III ZR 389/16

    Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG )

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - IV ZR 216/21
    Die Möglichkeit, gemäß § 5 UKlaG und § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG anzuordnen, dass sich die Verpflichtung einer Partei zur Zahlung von Gerichtskosten nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst, gebietet keine Festsetzung eines abweichenden Streitwerts (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 389/16, juris Rn. 5).

    Diese Anpassungsmöglichkeit stellt keinen ausreichenden Schutz eines klagenden Verbraucherschutzverbands vor unangemessenen Kostenrisiken dar (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 aaO).

  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 405/12

    Streitwert einer Verbandsklage gegen Bearbeitungsentgelte in Bank-AGB

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - IV ZR 216/21
    Zwar ist nicht ausgeschlossen, einer solchen Bedeutung ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20, juris Rn. 9; vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, wrp 2021, 60 Rn. 10 vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12 ZIP 2014, 96 Rn. 6 f.).
  • BGH, 05.02.2019 - VIII ZR 277/17

    Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln:

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - IV ZR 216/21
    Sie betreffen sowohl die Beschwer des klagenden Verbraucherschutzverbands als auch diejenige des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 aaO; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 10; st. Rspr.).
  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 161/19

    Streitwert in Verbandsprozessen: Verbandsklage gegen die Verwendung von

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - IV ZR 216/21
    Zwar ist nicht ausgeschlossen, einer solchen Bedeutung ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20, juris Rn. 9; vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, wrp 2021, 60 Rn. 10 vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12 ZIP 2014, 96 Rn. 6 f.).
  • BGH, 06.03.2013 - IV ZR 211/11

    Streitwert in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG ) im

    Auszug aus BGH, 22.02.2023 - IV ZR 216/21
    In Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) richtet sich der Streitwert regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Bestimmungen, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20, juris Rn. 8; st. Rspr.).
  • BGH, 06.02.2024 - IV ZR 436/22

    Festsetzung des Streitwerts für Anträge auf Unterlassung der beanstandeten Praxis

    1. In Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) richtet sich der Streitwert regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Bestimmungen, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 1; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20, juris Rn. 8; st. Rspr.).

    Danach ist ein Wert von 2.500 EUR je angegriffener Teilklausel als angemessen anzusehen (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 aaO; BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, NJOZ 2018, 553 Rn. 6; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, NJOZ 2018, 583 Rn. 5; jeweils m.w.N.).

    Sie betreffen sowohl die Beschwer des klagenden Verbraucherschutzverbands als auch diejenige des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 aaO; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 aaO; vom 17. November 2020 - X ZR 3/19, GRUR 2021, 521 Rn. 8; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 10; st. Rspr.).

    Sie ist zudem ohne Einfluss auf das für die Streitwertbestimmung maßgebende Unterlassungsinteresse der Allgemeinheit (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 3 m.w.N.).

    Zwar ist nicht ausgeschlossen, einer solchen Bedeutung ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um einen Marktführer im Bereich von Rentenversicherungen handelt und sich die Entscheidung damit auf eine erhebliche Zahl abgeschlossener oder zukünftig zu erwartender Verträge auswirkt, begründet - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für sich genommen keine herausragende wirtschaftliche Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 aaO).

  • LG Stuttgart, 10.07.2023 - 53 O 214/22

    Einseitige Herabsetzung des Rentenfaktors durch Versicherer

    Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 2.500 Euro festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2023 - IV ZR 216/21 Rn. 1).
  • LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 24 O 156/21

    Stromanbieter darf Kundendaten nicht anlasslos an die Schufa übermitteln

    Der Streitwert ist für die beiden streitgegenständlichen Klauseln gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 5.000,00 Euro festzusetzen (vgl. BGH Beschl. v. 22.2.2023 - IV ZR 216/21 = BeckRS 2023, 4885).
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